Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „Internationaler Verein für Kultur und Integration IVKI Köln e.V.“, und hat seinen Sitz in Köln. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln mit einer Neufassung eingetragen werden.

2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von internationalem Kulturaustausch, Integration, Bildungsförderung und Gesundheit.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau und die Entwicklung von Projekten, die den internationalen Kulturaustausch fördern, und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen. Ferner werden Projekte im Bereich Gesundheit und Bildung verwirklicht. Es werden vor allem Projekte in Deutschland und der Türkei entwickelt, gefördert und betrieben werden. Aktivitäten in anderen Ländern werden aber ebenfalls angestrebt.

3) Der Verein dient auch dem ständigen Gedankenaustausch und der Zusammenarbeit zwischen Menschen, die ein gemeinsames Interesse an internationaler Kultur, Bildungsförderung, sowie Gesundheitsthemen im Rahmen Integration und Migration haben.

4) Gewinnabsichten werden nicht verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Dies geschieht durch aktive Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und –pflichten oder durch die Arbeit in den vom Verein betriebenen Einrichtungen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

3) Jede Mitgliedschaft der vorher benannten Mitglieder gilt bei der Abstimmung als eine Stimme. Sie verpflichten sich mit der Mitgliedschaft, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und materiell zu fördern. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, siehe §5.

4) Fördermitglieder können jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein besonders finanziell oder materiell unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen den sofortigen Vollzug.

6) Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).

§ 5 Beitrag

1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird am Beginn eines jeden Jahres fällig. Er kann auf Antrag auch halbjährlich oder monatlich geleistet werden.

2) Der Beitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

3) Die Mindesthöhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt.

4) Über Anträge auf Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen.


§ 6 Organe des Vereines

1) Die Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2) Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren, von der das Protokoll führenden Person und von der die Versammlung leitenden Person zu unterschreiben und im Verein bekannt zu geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufteilung der Geschäftsfelder wird in der Vorstandsordnung (Geschäftsordnung des Vorstandes) geregelt.

3) Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen, zumindest aber mit zwei Drittel Mehrheit.

4) Vorstandssitzungen finden halbjährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5) Der Vorstand ruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein.

6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

8) Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

9) Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, so kann der verbleibende Vorstand ein Vereinsmitglied als Nachfolger bestellen. Der Nachfolger führt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

10) Fällt ein Vorstandsmitglied für unbestimmte Zeit aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Vereinsmitglied als Vertreter bestellen. Der Vertreter führt das Amt bis zur Rückkehr des vertretenden Vorstandsmitglieds längstens jedoch bis zu nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht zwingend durch Gesetz oder durch diese Satzung andere Zuständigkeiten, insbesondere die des Vorstandes, gegeben sind.

2) Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind das Fassen von Beschlüssen:

- zu Änderungen der Satzung,

- zur Auflösung des Vereins

- zur Neufassung oder Änderung der Vereinsordnung

- zur Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

- zur Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

- zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern

- zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zur Geschäftsordnung des Vorstandes

- zur Genehmigung des Haushaltsplans des Vereins

- zu Grundsätzen der Beitragserhebung

- zum Festlegen des Rahmens für den Betrieb des Vereins.

3) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

4) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und ebenso nicht Angestellte oder gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.

5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Anträge, die außerdem auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Als abgegeben gelten nur Ja- und Neinstimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht.

9) Satzungsänderungen sollen einmütig mindestens jedoch mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

10) Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist von der Mitgliederversammlung einmütig, zumindest jedoch mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

11) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre den Vorstand in Einzel- oder Gesamtabstimmung. Die Vorstandswahl ist geheim. Hiervon kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder sich hiermit einverstanden erklären.

12) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 9 Auflösung des Vereines und Vermögensbildung

1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereines bzw. Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne dieser Satzung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.





Köln, 12.08.20